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   BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 19.97   

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BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 19.97 (https://dejure.org/1997,8658)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.1997 - 3 C 19.97 (https://dejure.org/1997,8658)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - 3 C 19.97 (https://dejure.org/1997,8658)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen - Hauptentschädigungen - Zinszuschlag - Vereinbarkeit der Rückforderung des Zinszuschlages mit höherrangigem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 19.97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfGE 1, 14 (52) [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]; 4, 144 (155) [BVerfG 25.01.1955 - 1 BvR 522/53]; 23, 98 (106 f. [BVerfG 07.02.1968 - 1 BvR 628/66]); 42, 64 (72); 49, 148 (165)).

    Der Gesetzgeber hat hierbei eine weitgehende Gestaltungsfreiheit; insbesondere muß es ihm grundsätzlich überlassen bleiben, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich oder ungleich anzusehen sind (vgl. BVerfGE 13, 225 (228) [BVerfG 29.11.1961 - 1 BvR 148/57]; 34, 252 (256); 49, 148 (165) [BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76]).

  • BVerwG, 14.03.1968 - III C 53.67

    Anspruch auf Zinszuschlag auf den Endgrundbetrag gem. § 250 Abs. 3

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 19.97
    Daran ist zwar richtig, daß der Zinszuschlag, der gemäß § 250 Abs. 3 LAG zu dem zuerkannten Endgrundbetrag hinzutrat und der sich grundsätzlich auf 4 v.H. pro Jahr vom 1. Januar 1953 bis zur Auszahlung der Hauptentschädigung belief, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht primär den Ausgleich des eigentlichen Substanzschadens bezweckte, der als Vertreibungsschaden, Ostschaden oder Zonenschaden anerkannt worden war; der Zuschlag ist vielmehr vom Gesetzgeber als billiger Ausgleich dafür geschaffen worden, daß die Geschädigten die zu beanspruchenden Leistungen nicht alsbald nach Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, sondern regelmäßig erst wesentlich später und darüber hinaus auch bei gleichartigen Schäden zu oft sehr unterschiedlichen Zeitpunkten erhielten (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - BVerwGE 29, 183 (184) [BVerwG 14.03.1968 - III C 53/67]; Urteil vom 11. Dezember 1975 - BVerwG III C 70.74 - Buchholz 427.2 § 21 a FG Nr. 7).

    Diese Konsequenz, die aus dem Wortlaut des § 250 Abs. 3 LAG, seiner systematischen Stellung im Gesetz sowie seinem Sinn und Zweck folgt (vgl. Urteil vom 14. März 1968 - BVerwG III C 53.67 - a.a.O.), zeigt, daß der Gesetzgeber die Zahlung des Zinszuschlages nur für berechtigt hält, wenn und soweit ein lastenausgleichsrechtlich feststellbarer Schaden und daher ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; daran fehlt es, soweit ein Schadensausgleich stattgefunden hat.

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 19.97
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. z.B. BVerfGE 1, 14 (52) [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]; 4, 144 (155) [BVerfG 25.01.1955 - 1 BvR 522/53]; 23, 98 (106 f. [BVerfG 07.02.1968 - 1 BvR 628/66]); 42, 64 (72); 49, 148 (165)).
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